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   BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02   

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https://dejure.org/2002,4959
BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02 (https://dejure.org/2002,4959)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2002 - 5 StR 199/02 (https://dejure.org/2002,4959)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02 (https://dejure.org/2002,4959)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Landfriedensbruch - Tateinheit - Bedrohung - Beleidigung - Gefährliche Körperverletzung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 125 Abs. 1 Nr. 2; ; JGG § 31 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 125 Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen für die Annahme einer "Menschenmenge"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 538
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 187/93

    Menschenmenge im Sinne des § 125 Strafgesetzbuch (StGB) - Gefährdung der

    Auszug aus BGH, 29.05.2002 - 5 StR 199/02
    Diese Personenzahl reicht als solche zur Annahme einer Menschenmenge noch nicht aus, es sei denn, es kämen eine besondere Unübersichtlichkeit am Tatort oder sonstige besondere Umstände hinzu (vgl. BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 124 Rdn. 2a m. w. N.), wofür es indes an Feststellungen fehlt.
  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Sogar eine Gruppe von zehn Personen kann ausreichen, wenn besondere Umstände - insbesondere eine auf die räumliche Enge zurückzuführende Unübersichtlichkeit am Tatort - es für den Außenstehenden unmöglich machen, die Größe der Menge und die von ihr ausgehende Gefahr zu erfassen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StGB § 125 Menschenmenge 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 5 StR 199/02, NStZ 2002, 538).
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